Die Organe des Vereins
D. Die Organe des Vereins
§ 13 Die Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der geschäftsführende Vorstand
· der Gesamtvorstand
· die Jugendversammlung
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
4. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
5. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. In der Finanzordnung wird die genaue Vergütung geregelt.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
8. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsaushangskasten am Vereinsheim. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 20 % der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Jedes aktive und passive Mitglied gemäß § 6 Abs. 2 und 3 dieser Satzung hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes aktive und passive Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Zeitlich befristete Mitglieder gemäß § 6 Abs. 4 haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
10. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
11. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstands;
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Wahl des Presse
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
· dem Präsidenten als 1. Vorsitzenden
· dem 2. Vorsitzenden
· dem 3. Vorsitzenden
· dem Schatzmeister
· dem Sportwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einen weiteren Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen oder von ihrer Bedeutung keine Behandlung im Gesamtvorstand erfordern. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
4. Der geschäftsführende Vorstand und der Pressesprecher haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
5. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
6. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
7. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
8. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt selbstständig über die Verteilung der Aufgaben.
§ 18 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus
· den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
· den Abteilungsleitern,
· dem Pressesprecher,
· den Ehrenpräsidenten,
· dem Jugendvorstand,
· dem Seniorenbeauftragten
· bis zu drei Beisitzern.
2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
· Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.
· Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
· Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
· Entscheidung über Ehrungen.
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 19 Abteilungen
1. Der Gesamtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
2. Jede Abteilung wählt einen Abteilungsleiter. Die Wahl des Abteilungsleiters erfolgt durch die Abteilungsmitglieder. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
3. Die Abteilung kann zusätzlich einen Stellvertreter des Abteilungsleiters und einen Jugendvorstand wählen. Die Wahl erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei der Wahl des Abteilungsleiters.
4. Die Abteilungsleitung kann durch weitere Mitglieder erweitert werden, sofern dies in einer Abteilungsordnung geregelt ist.
5. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
6. Der Gesamtvorstand kann die Zusammenlegung und Schließung von Abteilungen beschließen.
7. Die Leiter der Abteilung haben die Pflicht, den geschäftsführenden Vorstand ohne besondere Aufforderung über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle, wesentliche sportliche Aktivitäten und verpflichtende Personalangelegenheiten innerhalb der Abteilung umfassend und zeitnah in schriftlicher Form zu informieren. Wesentlich sind insbesondere Veränderungen in den finanziellen Rahmenbedingungen, Abweichungen von der Etatplanung, geplante Veränderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation, geplante Arbeitsverträge und Sponsorenvereinbarungen. Wesentliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes möglich.
8. Der geschäftsführende Vorstand kann nur Abteilungsversammlungen einberufen, wenn er es für notwendig erachtet und eine Neuwahl der Abteilungsleitung anordnen.