Vereinsjugend

E. Vereinsjugend

§ 20 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3. Organe der Vereinsjugend sind:

· der Jugendvorstand und

· die Jugendversammlung

4. Der Jugendvorstand ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

5. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.