Vereinsmitgliedschaft

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

· aktiven Mitgliedern

· passiven Mitgliedern

· zeitlich befristeten Mitgliedern

· Ehrenmitgliedern

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4. Für zeitlich befristete Mitglieder steht die Teilnahme an Kursen und Ausfahrten oder die Nutzung von Sportstätten des Vereins im Vordergrund. Eine befristete Mitgliedschaft ist möglich und kann durch den geschäftsführenden Vorstand begründet werden. Die befristete Mitgliedschaft erlischt, ohne Kündigung, zum Ende des benannten Zeitraumes. Die Höhe des Beitrages einer befristeten Mitgliedschaft wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

5. Männer und Frauen, die sich um den Sportclub besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

· durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

· durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9);

· durch Tod;

· durch Auflösung des Vereins;

· durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen;

· durch Zeitablauf einer zeitlich befristeten Mitgliedschaft.

· Auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes in begründeten Ausnahmefällen.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

· trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

· grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

· in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an den Gesamtvorstand zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Sitzung des Gesamtvorstandes.

9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.